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Erbschaftssteuer / Schenkungssteuer
Nur öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für die Bewertung von Immobilien sind berechtigt den Nachweis des niedrigeren Gemeinen Wertes einer Immobilie zu erbringen.
Wir bieten Ihnen unsere qualifizierte Beratung an, wenn Sie befürchten, dass Sie zu hohe Erbschaftsteuern für Ihre Immobilie zahlen sollen. Wir verfügen über sehr aussagekräftige Marktdaten und können Ihnen helfen, den tatsächlichen Immobilienwert zum maßgeblichen Stichtag zu beweisen. In vielen Fällen konnten fünf- bis sechs-stellige Summen gespart werden.
Beachten Sie die Fristen! Sobald das Finanzamt wegen Ihrer Erbschaft Kontakt mit Ihnen aufgenommen hat, haben Sie nur noch einen Monat Zeit, zu reagieren. Zumindest eine Beratung sollten Sie nicht versäumen."
"Der Teufel steckt im Detail", sagt der Bund der Steuerzahler
Das bisherige Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuer-Gesetz wurde durch den BGH als verfassungswidrig eingestuft. Der Gesetzgeber war aufgefordert bis zum 01.01.2009 ein neues verfassungskonformes Gesetz zu verabschieden. Für Erb- oder Schenkungsfälle bis zum 31.12.2008 gilt die bisherige Verfahrensweise. Das Bundesverfassungsgericht hat auf einen wesentlichen Mangel im bisherigen Gesetz zu recht hingewiesen: Unterschiedliche Vermögensarten wurden bisher mit unterschiedlichen Methoden unterschiedlich bewertet, was zu einer Ungleichbehandlung führte und damit dem Gleichheitsgrundsatz der Verfassung widersprach. Deshalb muss auch Immobilienvermögen in Zukunft zum "Gemeinen Wert", also dem Verkehrswert (Marktwert) bewertet werden.
Das mit Wirkung zum 01.01.2009 gültige neue Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz hat folgende Auswirkungen:
Ehepartner und eingetragene Lebenspartner eines verstorbenen Erblasser zahlen keine Erbschaftssteuer. Kinder des Erblassers, die Wohnraum bis zu einer Wohnfläche von 200 m² erben und danach mindestens für 10 Jahre nach dem Tod des Erblassers selbst bewohnen, sind auch befreit. Größere Betriebe können unter bestimmten Bedingungen von der Steuer (teilweise) verschont werden. Hier ist jedes Unternehmen gut beraten, zunächst die Verkehrswerte der Gebäude und Anlagen sorgfältig bewerten zu lassen.
Die Bewertung soll aber auch einfach und schnell erfolgen können, das Bewertungsverfahren ist deshalb im Bewertungsgesetz typisiert worden, um dem einzelnen Mitarbeiter im Finanzamt keine Spielräume für die individuelle Berücksichtigung von subjektiven Beurteilungen einzuräumen, weil sonst das ganze Verfahren seine Glaubwürdigkeit verlieren würde.
Der Gesetzgeber hat dabei einkalkuliert, daß die vorgeschriebenen Verfahren und Methoden im konkreten Einzelfall zu einer Überbewertung führen können. Deshalb wurde an vielen Stellen eine Öffnungsklausel eingebaut, die es dem Steuerpflichtigen ermöglicht, den Nachweis des niedrigeren "gemeinen Wertes" durch die Vorlage eines Verkehrswert-Gutachtens durch einen öffentlich bestellten Sachverständigen für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken zu erbringen.
Weitere Informationen finden Sie hier!
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