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Die Erbschaftssteuer-Reform auf den Punkt gebracht
1. Die Erbschaftssteuer fällt auf Immobilien-Vermögen nicht an ...
- wenn Sie Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner des Erblassers sind und weiterhin in der gemeinsamen Wohnung wohnen bleiben.
- wenn Sie als Kind oder als Kind eines bereits verstorbenen Kindes selbst genutzten Wohnraum bis zu einer Wohnfläche von 200 m² geerbt haben und diesen weiterhin für mindestens 10 Jahre selbst bewohnen.
- wenn Sie Erbe eines Kleinbetriebs sind.
Differenzierte Verschonungsregeln gibt es für Betriebe, die 10 bzw. 7 Jahre fortgeführt werden sowie für Betriebe der Land- oder Forstwirtschaft, der Wohnungswirtschaft und für Beherbergungsbetriebe. Auch Denkmäler werden begünstigt.
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2. Erbschaftssteuer fällt an ...
wenn Sie als Erbe nicht zu den unter Punkt 1 genannten Fällen gehören und Sie in der Summe aus Geldvermögen, Aktien, Wertpapieren und Immobilien einen Betrag erben, der die nachstehenden Freibeträge wesentlich übersteigt.
Steuerklasse
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Verwandschaftsverhältnis
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Freibeträge
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I
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Ehegatten und eingetragene Lebenspartner
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500.000 €
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I
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Kinder
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400.000 €
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I
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Enkel, Eltern
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200.000 €
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I
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Weitere Abkömmlinge
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100.000 €
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II
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Geschwister, Neffen, Seitenlinie
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20.000 €
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III
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Lebensgefährten, Freunde, nicht verwandt
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20.000 €
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Ggf. kann zusätzlich ein Pflegepauschbetrag bei unzureichendem Entgelt für die Pflege des Erblassers von 20.000 € genutzt werden.
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Je niedriger Ihr persönlicher Freibetrag ist, bzw. je größer das über den Freibeträgen liegende geerbte Vermögen ist, desto genauer sollten Sie den vom Finanzamt festgesetzen Bedarfswert überpüfen, insbesondere dann, wenn die von Ihnen geerbte Immobilie die folgenden, nicht abschließend aufgeführten, Besonderheiten aufweist.
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3. Besonderheiten Ihrer Immobilie, die im Bedarfswert generell nicht berücksichtigt werden, die aber durch ein Verkehrswertgutachten wertmindernd nachgewiesen werden können, und die Ihre Steuerschuld teilweise erheblich reduzieren werden, wenn ...
- das Gebäude älter als 50 Jahre ist,
- es einen hohen Instandsetzung-
oder Modernisierungsstau aufweist,
- die Immobilie über 5 % Leerstand hat,
- es sich um eine gemischt genutzte
oder gewerbliche Immobilie handelt,
- es sich um ein Denkmal handelt,
- es ein Erbbaurecht ist,
- Objektlage im Sanierungsgebiet,
- Objektlage im sozialen Brennpunkt,
- Objektlage im Außenbereich ...
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- das Grundstück belastet ist mit ...
- Wohnungsrechten,
- Nießbrauchrechten,
- Pflegeverpflichtungen,
- einem Altenteil,
- sonstigen Belastungen,
- Wegerechten,
- Leitungsrechten,
- Reallasten,
- Altlasten,
- Baulasten,
- Erbbaurechten
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Sie können das Finanzamt nur durch ein qualifiziertes, sorgfältig begründetes und nachvollziehbares Gutachten überzeugen.
Stand 01.01.2009. Diese Übersicht ersetzt keine Steuerberatung durch einen Steuerberater.
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